- „Das betroffene Grundstück wird unsachgemäß, fast schon wie ein Campingplatz genutzt, wodurch für viele Bewohner des Anwesens z.T. nachhaltige Beeinträchtigungen entstehen (Verbrennen unterschiedlicher Gegenstände und Geräuschbelästigungen bis zeitweilig spät in die Nacht.“ (sic)
So der Text in der Einladung zu einer ETV. Hoppenkamps outet sich auf der ETV als Eigentümer des Gartengrundstücks und weist die Vorwürfe zurück. Er weist darauf hin, dass ein Campingwagen auf einem Gartengrundstück, der als Gartenhaus dient, diesen Garten nicht zu einem Campingplatz macht, da die Pächter dort nie schlafen, keinen Strom und keine Heizung haben, keine Dusche da ist und keine Toiletten. Die HV weigert sich, die Namen derjenigen zu nennen, die sich in dieser Angelegenheit an die HV gewandt haben. - Auf der ETV vom 06.06.2020 wird dann nach einer „teilweise kontroversen Diskussion“ beschlossen, die UBA mit einer Untersuchung zu beauftragen. „Gegenstand des Auftrags an die UBA soll insbesondere die Feststellung über die bestimmungsgerechte Nutzung des Grundstücks sein sowie die Überprüfung der Einhaltung der Feuerstättenverordnung.“
- Die UBA teilte mir am 27.01.2021 mit: „Der auf dem Grundstück abgestellte Wohnwagen …. dient augenscheinlich dauerhaften Aufenthaltszwecken (Wasserversorgung, Strom, Klingel, Solaranlage…). Das Abstellen von Wohnwagen bedarf einer Baugenehmigung nach § 60 LBO. Diese liegt nicht vor.“
- In einem Schreiben an die UBA habe ich dargelegt, dass die Indizien für einen „dauerhaften Aufenthaltszweck“ allesamt nicht zutreffen. Bis auf die Klingel dienen die aufgeführten Einrichtungen der Versorgung der Pflanzen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es keinen Strom- und Wasseranschluss gibt.
- Zu meiner Überraschung teilte mir die UBA dann mit: „Im Ergebnis meiner Anhörung geht es darum, dass der Wohnwagen mit dem Vordach genehmigungspflichtig ist. Es spielt keine Rolle, ob dieser dauerhaft zu Aufenthaltszwecken genutzt wird…“
Wenn das wirklich keine Rolle spielt, warum bemüht sich dann die UBA anhand von vier Indizien nachzuweisen, dass der Wohnwagen dauernden Aufenthaltszwecken dient? - Das sieht danach aus, als ob die UBA nicht zurückrudern will. Sie zieht sich zurück auf die Position, der Wohnwagen sei an sich genehmigungspflichtig.
Wie konnte es zu dieser Volte kommen? - Ich habe bei der UBA nachgefragt, was in dem Beschwerdeschreiben stand, dass diesen Vorgang ausgelöst hat. Der wesentliche Satz in diesem Schreiben ist: „Das dem Anwesen gegenüberliegende Grundstück wird ähnlich wie ein Campinggrundstück genutzt.“
Von diesem Satz hat sich offenbar die Behörde leiten lassen. Und in die Irre führen lassen. Denn der Satz war ja längst in der ETV von mir widerlegt worden. - Offenbar hat aber die HV meine Widerlegung nicht ernst genommen und voll auf die ursprünglichen Anschuldigungen EINES notorischen „Blockwarts“ gesetzt.
Das Schreiben an die UKB spiegelt also nicht das wider, was laut Protokoll beschlossen worden ist. Es gibt lediglich die Ansicht/Meinung/Beschuldigung dessen wider, der es nicht ertragen kann, dass zwei Leute sich im Grundstück jenseits der Straße ein kleines Paradies eingerichtet haben. - Der Hausverwaltung ist vorzuwerfen, dass sie nicht unterscheiden kann zwischen dem, was einer behauptet, und dem, was sein könnte. Man könnte auch sagen: Sie glaubt dem ersten Besten. Selbst wenn das ein Arschloch ist.
- Vor ein paar Tagen erhielt ich ein Schreiben derselben HV mit der Aufforderung, den Notausgang der Tiefgarage, den man ohne Weiteres von innen nach außen benutzen kann, aber nicht umgekehrt, nicht mehr zu benutzen. Jemand habe ihr, der HV, zugetragen, ich würde dort aus- und eingehen und jedesmal die Tür offen stehen lassen.
Das gleiche Muster wie oben: Jemand behauptet etwas, die HV glaubt dieser Behauptung und handelt kettenhundmäßig. Sie beißt den Beschuldigten. Blind. Da diese Tür von außen gar nicht geöffnet werden kann, beweist allein das, dass der Denunziant etwas gesehen haben will, was er gar nicht sehen konnte. Wahrscheinlich derselbe Brandstifter wie oben.
Schlagwort-Archive: Kommunikationsprobleme
Herr Biedermann, der Brandstifter: Saarbrücker Possenspiel
Eingeordnet unter Zeitliches